
Gemeindenachrichten aus dem Verbandsanzeiger KW4
23. Januar 2026
Gemeindenachrichten aus dem Verbandsanzeiger KW 6
6. Februar 2026
BEKANNTMACHUNGEN
Erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Kinderhaus“ sowie 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände West“ und 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände West II“ und den örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Ebenweiler hat am 22.09.2025 für das Gebiet
„Kinderhaus“
den Bebauungsplan „Kinderhaus“ sowie 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände West“ und 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände West II“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 22.09.2025 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich am westlichen Rand des Hauptortes Ebenweiler, südlich der „Unterwaldhauser Straße“ (K 7963) und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Der notwendige Ausgleich wird über das bauplanungsrechtliche Ökokonto der Gemeinde gedeckt (Zuordnung von Ökopunkten aus der Rekultivierungsmaßnahme am „Ebenweiler Weiher“).
Dieser Bebauungsplan „Kinderhaus“ sowie 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände West“ und 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände West II“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu werden gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) aufgestellt worden ist.
Der Bebauungsplan „Kinderhaus“ sowie 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände West“ und 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände West II“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Ebenweiler (Unterwaldhauser Straße 2, 88370 Ebenweiler), Zimmer Bürgerbüro 1.OG, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Ebenweiler einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter www.ebenweiler.de/bauen eingestellt und einsehbar sein.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ebenweiler, den 30.01.2026
gez. Bürgermeister Brändle

Ebenweiler, den 30.01.2026
gez. Bürgermeister Brändle
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026
1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl
der Gemeinde Ebenweiler wird in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten am Montag, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Dienstag, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Mittwoch ist das Rathaus geschlossen, Donnerstag, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus Ebenweiler für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 bis 12.00 Uhr
im Rathaus Ebenweiler, Unterwaldhauser Straße 2, 88370 Ebenweiler Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 69
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026, 15.00 Uhr
im Rathaus Ebenweiler, Unterwaldhauser Straße 2, 88370 Ebenweiler elektronisch (Online, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2. einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bürgermeisteramt Ebenweiler
Bürgermeister
Tobias Brändle
Öffnungszeiten des Rathauses in der KW 05
Am Freitag, den 30.01.2026 bleibt das Rathaus ganztägig geschlossen. Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung
Neue Bauhofmitarbeiter verstärken das Team
Seit Januar verstärken Lisa Knittel und Markus Streicher das Team des Bauhofs der Gemeinde Ebenweiler. Mit der personellen Verstärkung ist der Bauhof nun wieder besser aufgestellt nachdem zuvor teilweise die Arbeitszeiten bzw. der Beschäftigungsumfang einzelner Mitarbeiter auf deren Wunsch reduziert wurde und auch ein Abgang zu verzeichnen war.
Die Gemeinde Ebenweiler heißt die neuen Mitarbeitenden herzlich willkommen und wünscht ihnen einen guten Start und immer unfallfreies Arbeiten!
Brändle
Bürgermeister
Markus Streicher und Lisa Knittel
Glückwünsche
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Herzliche Glückwünsche
Frau Gertrud Mirau feierte am 15.01.2026 ihren 85. Geburtstag. Wir gratulieren Frau Mirau ganz herzlich und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute, Gesundheit und Wohlergehen und eine gesegnete Zeit. |
VEREINSNACHRICHTEN
*** EBENWEILER SUCHT DAS SUPERTALENT ***
Wann: Am Gumpigen Donnerstag, den 12.02.2026
Wo: beim Kinderball im DGH Ebenweiler
Zeigt uns euer Talent! Ob tanzen, singen, turnen, zaubern, den besten Witz erzählen oder was euch sonst noch einfällt. Alles ist erlaubt und der Fantasie keine Grenzen gesetzt.
Wir freuen uns über jeden Teilnehmer und eine aufregende Show!
Anmeldungen ab sofort bis 01.02.2026 bitte an Melanie Buck (Tel. 07584/290880).
Übrigens, es wird keine Jury geben, da bei uns alle Teilnehmer Sieger sind. Also Bühne frei für alle großen und kleinen Talente!
Eure Ebenweiler Galgenweibla
Kinderkleiderbasar Frühling/Sommer 2026:
Wir veranstalten den diesjährigen Kinderkleiderbasar am
Samstag, den 14.03.2026 von 14.00-16.00 Uhr im Sonnenhof (DGH) Ebenweiler.
Warenannahme: Freitag, 13.03.2026 von 16.00-18.00 Uhr
Warenrückgabe: Samstag, 14.03.2026 von 19.30-20.00 Uhr
Schwangere dürfen am 14.03. gegen Vorlage des Mutterpasses bereits ab 13.30 Uhr einkaufen, eine Begleitperson ist möglich.
Infos und Nummernvergabe ab sofort bei Ingrid Birkenmaier unter Tel. 07584/91760 oder 0152/05809518 sowie bei Manuela Maucher unter Tel. 0160/4236780 (auch über WhatsApp möglich).
Achtung, die Nummernvergabe erfolgt ausschließlich über diese Telefonnummern, nicht per Email!
Weitere Informationen unter www.basarteam-ebenweiler.de
Wir freuen uns auf ihre aktuelle und einwandfreie Kinderbekleidung bis Gr. 176 und verkaufen in ihrem Auftrag max. 40 Teile pro Kundennummer.
Verkauft werden neben Kinderbekleidung auch Schwangerschaftsmode, Kinderschuhe (max. 2 saubere Paar), Sportartikel und Sportbekleidung, CD`s, Bücher, Rucksäcke, Kindertaschen, Schulranzen, Hochstühle, Autositze, Kinderwagen, Dreiräder, Roller, Kinderfahrräder, Spielwaren usw. (bitte keine Plüschtiere, Unterwäsche oder Strumpfwaren).
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 3 € pro Kundennummer und muss vorab bezahlt werden. 10% des Verkaufserlöses werden einbehalten und einer guten Sache innerhalb der Gemeinde gespendet.
Während des Verkaufs bieten wir Kaffee, Kuchen und Waffeln auch zum Mitnehmen an.
Kath. Frauenbund Ebenweiler
Ihr lieben Leut, s’ist wieder soweit, sie ist da, die Fasnetszeit.
Am Samstag, 07.02.2026 ist unser Tag,
kommt gerne verkleidet, wie jeder es mag.
Zum „Närrischen Kaffeekränzle“ laden wir ein,
ein lustiger Mittag soll es dann sein.
Beginn ist um 14.00 Uhr im Kath. Gemeindehaus,
mit Kaffee und Kuchen, wählt einfach mal aus.
Auch Saitenwürstchen mit Senf und Wecken,
werden Euch bestimmt gut schmecken.
Nichtmitglieder und auch Männer, ist doch klar,
sind herzlich willkommen in diesem Jahr.
Auf Euer Kommen, närrisch und bunt,
freut sich die Schar vom Frauenbund.
Die Elfen informieren – Narrenblättleverkauf am 07.02.2026
Die Fasnet ist schon voll im Gange
auch wir Elfen arbeiten am Narrenblättle schon lange.
Nun ist aber alles fertig vorbereitet,
der Drucker auch schon zu Werke schreitet.
Am Samstag, 07.02.2026 ist es dann soweit;
wir bringen euch Lesestoff für die nächste Zeit.
Über unsere Route wollen wir euch informieren hier,
damit sich für uns öffnet auch möglichst jede Tür:
Vormittags findet ihr uns im Unterdorf mit Schlittenberg, Gassenäcker und Co.
Nachmittags geht’s über die Ortsmitte und den Rußäcker ins Oberdorf
und gegen Abend dann auf den Galgenberg und so.
Wir freuen uns auf viele offene Türen und fröhliche Leute,
die begrüßen unsere Elfen-Meute.
Bis bald – eure Elfen
KIRCHLICHE NACHRICHTEN
Brunnenhof, Kornstraße 61, 88370 Ebenweiler, Tel.: 07584 – 3233, Fax: 07584-9216700
Email: brunnenhof-kraeuter-und-mehr@t-online.de
Verantwortlich: Friedrich Hartmann & Gerhard Seidler
Freitag, 30. Januar, 18°° Uhr: Vesper – das Abendlob, mit anschließendem „Vesper“
Sonntag, 1. Februar, 10:30 Uhr: Eucharistiefeier – Danksagung mit Kerzenweihe zu Lichtmess und Blasiussegen
Herzlich Willkommen sind bei uns ALLE Menschen guten Willens, gleich welcher Konfession oder Religion, die Gott und ihren eigenen Weg suchen.
UNTERSTÜTZUNG AUF DEM WEG DURCH DIE TRAUER.
Der „Offene Trauerkreis“ der Hospizgruppe Altshausen – offen für alle – unabhängig von Konfession oder Wohnort, trifft sich am ersten oder zweiten Freitag im Monat
von 15.00 bis 17.00 im katholischen Gemeindehaus Altshausen.
Das nächste Mal am 6. Februar, im katholischen Gemeindehaus St. Michael in Altshausen. Das Treffen klingt bei Kaffee und Kuchen aus.
Fritz ist Ihr Ansprechpartner.
Herzlichst und Gott befohlen – Eure Seel- und Heilsorger
Fritz und Gerhard




