
Gemeindenachrichten aus dem Verbandsanzeiger KW 49
8. Dezember 2022
Gemeindenachrichten aus dem Verbandsanzeiger KW 51 u. 52
21. Dezember 2022BEKANNTMACHUNGEN
Spendenübergabe durch die Elfen
Die Gruppe der Elfen entwirft und verkauft alljährlich das Ebenweiler Narrenblättle. Aufgrund des Verkaufs des Narrenblättle 2022 haben die Elfen der Gemeinde Ebenweiler eine Spende in Höhe von 1.500,00 € übergeben. Die Spende soll für eine festverbaute Liege im Bereich des Ebenweiler Weihers eingesetzt werden.
Herzlichen Dank an die Elfen und allen Mitwirkenden für diese großartige Spende und für die Organisation des Narrenblättle.
Kindergarten St. Elisabeth
Der Nikolaus war im Kindergarten
Am 06.12. traf bei uns der Nikolaus ein. Die Kinder erwarteten ihn voller Freude im Garten. Wir haben für ihn gesungen und etwas vorgetragen.
Auch der Nikolaus wusste viel über uns und las aus seinem goldenen Buch vor.
Am Schluss erhielt jedes Kind ein Nikolaus-Säckchen.
Wir bedanken uns bei der Nikolausgilde Altshausen für viele strahlende Kinderaugen.
Adventsgottesdienst
Der Kindergarten St. Elisabeth und die Grundschule Ebenweiler lädt herzlich ein.
Am Montag, den 19.12.2022 um 8:30 Uhr zum gemeinsamen Adventsgottesdienst in der Kirche Ebenweiler.
Zum Thema „LICHT“ haben die Schulkinder sowie die Kindergartenkinder etwas vorbereitet. Gemeinsam möchten wir singen, beten und staunen.
Wir freuen uns auf alle Eltern, Großeltern, Verwandte, Bekannte und alle Mitglieder der Gemeinde.
Flüchtlingsunterkunft
Wie bereits letzte Woche mitgeteilt, bittet die Gemeinde um Möbelspenden für eine weitere Flüchtlingsunterkunft. Wir möchten uns für die bisherigen Rückmeldung bedanken! Folgende Möbelstücke werden noch gesucht:
- 1 Sideboard ca. 160 cm breit
- 2 Schränke ca. 160 cm breit
- 2- 3 Doppelbetten
- 1 – 2 Einzelbetten oder Stockbetten
- Nachttische
- Kleiderschränke: 1x ca. 280 cm breit und 2 – 3 x 120 cm breit
- Lagerregal ca. 120 cm breit
- Regal ca. 150 cm breit
- Hochregal/ -schrank ca. 40 cm breit
- 1 Waschmaschine
Bitte nehmen Sie zunächst per E-Mail unter gemeinde@ebenweiler.de mit uns Kontakt auf (am besten mit Foto des abzugebenden Möbelstückes) oder alternativ per Telefon unter 07584 91610. Bitte beachten Sie, dass wir nur Möbelstücke annehmen können (keine Matratzen, Decken, Kleidungsstücke). Über Ihre Hilfe bedanken wir uns im Voraus!
Öffentliche Bekanntmachung
Gemeinde Ebenweiler
1. Änderungsatzung
Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) der Gemeinde Ebenweiler
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ebenweiler am 12. Dezember 2022 die Feuerwehr-Entschädigungssatzung in der Fassung vom 11.November 2019 wie folgt geändert:
§ 1
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert:
§ 1 Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Ebenweiler erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede volle Stunde 15,00 €. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
§ 1 Abs. 4 wird wie folgt eingefügt:
(4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ebenweiler, den 12. Dezember 2022
Brändle
Bürgermeister
Gemeinde Ebenweiler
Feuerwehrsatzung
1. Änderung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am 12. Dezember 2022 die Feuerwehrsatzung vom 11. März 2013 wie folgt geändert:
§ 1
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt abgeändert:
§ 2 Aufgaben
(2) Der Bürgermeister beauftragt die Feuerwehr:
1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.
3. mit den Aufgaben nach § 2 (2) Feuerwehrgesetz. Dazu gehören unter anderem:
- die Beseitigung von Straßenverunreinigungen sowie dem notdürftigen Verschalen von Scheiben und Türen.
- Patiententransporte, wenn dazu die technischen Geräte und Fähigkeiten der Feuerwehr erforderlich sind.
- Türöffnungen, wenn sonstige Gefahren bestehen (nicht lebensbedrohlich).
- das Auspumpen von Kellern, wenn sonstige Gefahren bestehen (nicht lebensbedrohlich).
§ 2
§ 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
§ 13 Hauptversammlung
(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. in digitaler Form teilnehmenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
In § 13 wird Absatz 6 wie folgt eingefügt:
(6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob
(a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder
(b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird.
Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre.
Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 14 Absatz 7.
§ 3
§ 14 Absatz 1 und 2 werden wie folgt abgeändert:
§ 14 Wahlen
(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.
Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein.
(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt.
In § 14 wird Absatz 7 wie folgt eingefügt:
(7) Sofern die Hauptversammlung nach § 13 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob
(a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder
(b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder
(c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online-Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ebenweiler, den 12. Dezember 2022
Brändle
Bürgermeister
Gemeinde Ebenweiler
Landkreis Ravensburg
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ebenweiler in seiner öffentlichen Sitzung am 12.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Die Gemeinde Ebenweiler erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde Ebenweiler.
§ 2
Gebührenfreiheit
- Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
- Gnadensachen,
- das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
- die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
- Prüfungen die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
- Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,
- die behördliche Informationsgewinnung,
- Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
- Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit:
- das Land Baden- Württemberg,
- die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
- die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
- Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
§ 3
Gebührenschuldner
- Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde Ebenweiler gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenhöhe
- Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht explizit benannt sind und für die keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben.
- Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. Bei Rahmengebühren wird ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festgelegt.
- Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
- Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr entweder nach der durchschnittlichen Bearbeitungszeit (je Vorgang) oder sie wird in Zeiteinheiten (ZE) gemessen. Eine ZE beträgt 15 Minuten. Angebrochene ZE sind dabei bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl der ZE abzurunden und angebrochene ZE über der Hälfte (ab 7:31 Min.) auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden.
- Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach ZE die Gebühr nach der angefallenen Arbeitszeit, mindestens 10 Euro, erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
- Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, so ist der Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
§ 5
Umsatzsteuer
Sofern die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, nach §2b UstG umsatzsteuerpflichtig sind, wird ab 01.01.2023 zu diesen Gebühren zusätzlich der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz erhoben.
§ 6
Auskunftspflicht
Die/Der Gebührenschuldner/in ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung.
§ 7
Entstehung der Gebühr
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
- Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
§ 8
Fälligkeit, Zahlung
- Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den/die Schuldner/in fällig.
- Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde Ebenweiler kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und die/der Antragsteller/in bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
- Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
§ 9
Auslagen
- In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde Ebenweiler erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
- Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
- Gebühren für Telekommunikation
- Reisekosten
- Kosten öffentlicher Bekanntmachungen
- Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung
- Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen
- Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
- Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
§ 10
Schlussvorschriften
- Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
- Zu gleicher Zeit treten die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 10.09.2012 (jeweils mit allen späteren Änderungen) und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Ebenweiler, den 12.12.2022
Tobias Brändle
Bürgermeister
VEREINSNACHRICHTEN
Skiclub Ebenweiler 1974 e.V.
Ski- und Snowboardkurse und Tagesausfahrten in Damüls – Mellau
Ab sofort nehmen wir wieder Anmeldungen zu unseren Ski- und Snowboardkursen entgegen. Diese finden am Do. 05., Fr. 06., Sa. 07. und Sa. 14.01.2023 im Skigebiet Damüls – Mellau statt.
Kursgebühren (4 Tage): Mitglieder € 85,00; Nicht – Mitglieder € 95,00.
Busfahrt (1 Tag): Mitglieder € 29,00; Nicht – Mitglieder € 31,00.
Busfahrt (4 Tage): Mitglieder € 110,00; Nicht – Mitglieder € 120,00.
Tageskarten Damüls – Mellau: Erwachsene (bis 2003) € 56,00; Jugend (2004 – 2006) € 52,00; Kinder (2007 – 2016) € 32,00; Schneemann (ab 2017) € 6,00.
Tageskarten Mellau: Erwachsene (bis 2003) € 40,00; Jugend (2004 – 2006) € 35,00; Kinder (2007 – 2016) € 25,00; Schneemann (ab 2017) € 6,00.
Beachten Sie: Außerhalb der Unterrichtszeiten besteht für Nicht – Mitglieder KEIN Versicherungsschutz! Jeder Kursteilnehmer ist selbst für sein funktionsfähiges Material verantwortlich! Es besteht Helmpflicht bis 15 Jahre! Wir empfehlen allen Teilnehmern einen Helm zu tragen!
In der Mittagspause erfolgt keine Betreuung. Mindestalter 5 Jahre, Stichtag 1. Jan. Kinder unter 8 Jahre nur mit Begleitperson. Wir empfehlen eine Auslandskrankenversicherung. Treffpunkt aller Skikurse an der Talstation Mellau. Die Buskosten mussten leider bei erheblich steigenden Dieselpreisen angepasst werden.
Der Abschluss mit Siegerehrung findet am Sa. 14. Januar 2023 in Ebenweiler im Dorfgemeinschaftshaus statt. Beginn ist um 18.00 Uhr. Hierzu sind alle Teilnehmer, Eltern, Freunde usw. herzlich eingeladen. Für Ihr leibliches Wohl ist gesorgt.
Abfahrtszeiten:
6:15 Uhr Bad Saulgau, Frankenhauser
6:30 Uhr Ebenweiler, DGH Sonnenhof
6:30 Uhr Altshausen, Parkplatz Progymnasium
6:40 Uhr Fronhofen, Volksbank
6:50 Uhr Ravensburg, Eissporthalle
Rückfahrt: 16:15 Uhr.
Anmeldezeitraum: telefonisch ab sofort, online ab Mo. 24.10.2022; Anmeldung möglich bis Mo. 19.12.2022.
Anmeldung und weitere Infos:
Ski- und Snowboardkurse, Tagesausfahrten, Tageskarten – Reservierung für Selbstfahrer: www.skiclub-ebenweiler.de
Info und Anmeldung täglich von 19:00 – 20:30 Uhr: Anita Huber, Tel. 07584 927 666; Udo Hund, Tel. 07584 1569 oder unter anmeldung@skiclub-ebenweiler.de
Step – Aerobic
Nach den Feiertagen, ab 10.01.2023, startet wieder einen Step-Aerobic Kurs im 10 er- Block, mit Karin Kempter, dienstags von 20:30- 21:30 Uhr, im DGH, Ebenweiler. Dieser Kurs ist für alle, die gerne eine abwechslungsreiche Stunde erleben wollen. Aerobic ist ein dynamisches Fitnesstraining in der Gruppe mit rhythmischen Bewegungen zu motivierender Musik. Die Grundelemente sind hauptsächlich (aerobe) Ausdauer und Koordination.
Mindestteilnehmerzahl: 12 Personen
Aus Versicherungsgründen ist die Mitgliedschaft im Skiclub Ebenweiler erforderlich.
Bei Fragen und Anmeldung: Karin Kempter, Tel. 0751/53955
Katholischer Frauenbund Ebenweiler
Vergangen Samstag hatte der Frauenbund zur Adventsfeier im Katholischen Gemeindehaus eingeladen. Claudia Rilli und ihre Kollegin Bettina Simma (mit ihrer Mutter und ihrer Tochter) gestalteten singend und musizierend ein paar schöne, besinnliche Stunden.
Bei dieser Adventsfeier wurden insgesamt 400 Euro gespendet! Der gesamte Betrag kommt der Sonderschule St. Christoph für geistig und körperlich behinderte Kinder in Zußdorf (St. Jakobus Behindertenhilfe) zugute. Vielen herzlichen DANK an ALLE, die dazu beigetragen haben! Wir wünschen noch eine ruhige Adventszeit, ein harmonisches, gesegnetes Weihnachtsfest und alles Gute für das Jahr 2023.
SV Ebenweiler e. V.
Einladung zur Jahresabschlussfeier des SV Ebenweiler
Hiermit möchten wir alle Mitglieder, Freunde und Gönner des SV Ebenweilers recht herzlich zur diesjährigen Jahresabschlussfeier am Donnerstag, den 05.01.2022 um 19:00Uhr ins Sportheim Ebenweiler einladen.
Wir wollen das sportliche Jahr 2022 bei Glühwein und Abendessen noch einmal zusammen mit euch Revue passieren lassen, und freuen uns auf eure Teilnahme.
Im Rahmen der Veranstaltung wollen wir uns insbesondere bei unseren ehrenamtlichen Helfern und Trainern bedanken.
Um besser planen zu können, wäre es nett, wenn ihr euch bis zum 01.Januar 2023 bei eine Philipp Halder oder gerne auch per E-Mail an vorstand@sv-ebenweiler.de anmeldet.
Auf euer Kommen freuen wir uns
Vorstandschaft SV Ebenweiler
Musikverein Ebenweiler
Nächsten Termine:
Weihnachtsfeier am Samstag, den 17. Dezember (siehe unten).
Umrahmung des Gottesdienstes am 2. Weihnachtsfeiertag, 26. Dezember.
Weihnachtsfeier am Samstag, den 17. Dezember.
Mit vorweihnachtlichen Klängen und einem Glas Glühwein beginnen wir um 18:30 Uhr unter dem leuchtenden Christbaum vor dem Eiskeller.
Hierzu laden wir alle Musiker und Ehrenmitglieder mit Partner/-innen recht herzlich ein.
Es wäre schön, wenn wir uns mit einem gemütlichen Abend bei allen für das vergangene Vereinsjahr bedanken könnten.
Bis dahin wünschen wir eine besinnliche Adventszeit.
Wir wünschen allen Bürgern unserer Gemeinde eine besinnliche Adventszeit. Ihr Musikverein Ebenweiler.
KIRCHLICHE NACHRICHTEN
Basisgemeinde St. Andreas, Ebenweiler
Brunnenhof, Kornstraße 61, 88370 Ebenweiler, Tel.: 07584 – 3233, Fax: 07584-9216700
Email: brunnenhof-kraeuter-und-mehr@t-online.de
Verantwortlich: Friedrich Hartmann & Gerhard Seidler
- Freitag, 16. und Sonntag, 18. Dezember KEIN Gottesdienst vor Ort
- Samstag, 24. Dezember, 17°° Uhr: Christmette. Eucharistiefeier zur Weihnacht, der Geburt Christi (Jes 9,1-6, Tit 2,11-14; Lk 2,1-14) rund um ein Lagerfeuer im Brunnenhof.
- Samstag, 31. Dezember, 17°° Uhr: Jahresabschlussgottesdienst im Brunnenhof
Herzlich Willkommen – gerade auch zur Eucharistiefeier – sind bei uns ALLE Menschen guten Willens, gleich welcher Konfession oder Religion, die Gott und ihren eigenen Weg suchen, die zusammen mit uns den Pfad suchen und finden wollen, der hinaus ins Weite und zum Leben in Fülle führt.
Ruhig liegt der Tag vor mir, so lange sah ich nicht wie unaufmerksam zart das Licht das Dunkel bricht.
Noch schweigen dir und mir die Ansprüche der Welt, gebreitet über sie, liegt still des Schlafes Zelt.
Jetzt ist die Zeit und jetzt die Stunde, in der die Hirten einst die Kunde, die Botschaft aus des Engels Munde vernehmen und nicht fassen konnten.
Im Dämmer bin auch ich, ruhig ist es auch in mir, nicht tönt das Marktgeschrei, der Wichtigtuer Gier.
Und auf ganz leisen Schwingen kommt sanft das Morgenrot, es schwingt und singt ein Singen, löst uns aller Not.
(Dorothee Sandherr-Klemp, Hirtenmesse, Butzon und Bercker, Kevelar, 2021)
Bleibt gesund – Eure Seel- und Heilsorger
Fritz und Gerhard
UNTERSTÜTZUNG AUF DEM WEG DURCH DIE TRAUER. Der „Offene Trauerkreis“ der Hospizgruppe Altshausen trifft sich immer am 1. Freitag im Monat von 15-17°° Uhr, das nächste Mal am 13. Januar im katholischen Gemeindehaus St. Michael in Altshausen. Fritz ist Ihr Ansprechpartner.