Gemeindenachrichten aus dem Verbandsanzeiger KW 50
16. Dezember 2022Gemeindenachrichten aus dem Verbandsanzeiger KW 01+02
16. Januar 2023BEKANNTMACHUNGEN
Weihnachtsgruß der Gemeinde
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
vor das Jahr 2022 der Vergangenheit angehört dürfen wir gemeinsam Weihnachten feiern.
Nach all den Krisen die sich weltweit ereigneten und die teilweise immer noch zeitgleich ablaufen wünsche ich uns allen zum Ende des Jahres dennoch besinnliche Weihnachten im wörtlichen Sinne.
Besinnen wir uns in dieser Zeit auf Weihnachten und das damit verbundene Wunder. Besinnung setzt Zeit voraus. Ich wünsche uns allen diese Zeit. Zeit damit wir mit unseren Gedanken das vergangene Jahr und das Geschehene verarbeiten können. Zeit damit wir unsere Lehren aus dem vergangenen Jahr ziehen können und Zeit damit wir für das kommende Jahr die richtigen Weichenstellungen machen können.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen besinnliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2023!
Tobias Brändle
(Bürgermeister)
Einladung zum Neujahrsempfang der Gemeinde Ebenweiler
Die Gemeinde lädt herzlich zum Neujahrsempfang am 22.01.2023 ein.
Gerne möchte ich mit Ihnen das Jahr 2022 Revue passieren lassen und einen Ausblick auf 2023 geben.
Die Veranstaltung findet um 10:00 Uhr im Sonnenhof statt.
Öffnungszeiten über die Feiertage
Zwischen 24.12.2022 und 06.01.2023 bleibt das Rathaus in Ebenweiler geschlossen. Wir bitten um Beachtung. Ab 09.01.2023 sind wir wie gewohnt für Sie erreichbar:
Montag: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr und 14:00 Uhr -16:00 Uhr
Dienstag: 07:00 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr -12:00 Uhr und 15:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr -12:00 Uhr
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes und von örtlichen Bauvorschriften hierzu „Sportgelände West – 1. Änderung“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Ebenweiler hat am 12.12.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Bereich “Sportgelände West – 1. Änderung“ einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften hierzu im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Ebenweiler hat weiterhin am 12.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zum Bebauungsplan “Sportgelände West – 1. Änderung“ in der Fassung vom 29.11.2022 gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Planbereich umfasst die Grundstücke Flst.Nr. 1008, 1008/2, 1003, 1003/4, 1008/5, 1008/3, 1008/1, 85/5 und 85/1 Teilfläche. Die Gesamtfläche des Planbereichs beträgt ca. 4.937 m².
Für den Planbereich maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes vom 29.11.2022.
Der Planbereich ergibt sich aus nachfolgendem Kartenausschnitt:
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a (1) BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3(1) BauGB wird abgesehen.
Ziele und Zwecke der Planung:
Im rechtskräftigen Bebauungsplan „Sportgelände West“ vom 08.11.1988 für ist den Planbereich Allgemeines Wohngebiet WA, zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksbereiche sind öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Die öffentlichen Verkehrsflächen wurden nicht hergestellt. Die Erschließung des Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. 1008/2 erfolgt über ein eingetragenes Überfahrtsrecht über die Grundstücke Flst.Nr. 1008/3 und 1008/5. Auf den Grundstücken Flst.Nr. 1003/4 und 1008/5 ist nun die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage geplant.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachverdichtung innerhalb der bebauten Bereiche zu schaffen und die Errichtung eines weiteren Wohnhauses zu ermöglichen, soll der Bebauungsplan „Sportgelände West – 1. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften hierzu aufgestellt werden.
Der Planbereich ist im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften hierzu, jeweils mit Begründung, wird in der Zeit vom 02.01.2023 bis einschließlich 06.02.2023 bei der Gemeinde Ebenweiler, Unterwaldhauser Straße 2, 88370 Ebenweiler, Sitzungssaal im Erdgeschoss, während der allgemeinen Öffnungszeiten, jeweils Montag 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, Dienstag 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich ausgelegt.
Die Öffentlichkeit kann sich während dieser Auslegungsfrist im Rathaus Ebenweiler über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und innerhalb dieser Frist Stellungnahmen zur Planung schriftlich einreichen oder mündlich zur Niederschrift erklären. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während dieser Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen gem. § 3(2) BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Mit der Abgabe einer Stellungnahme wird in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zum Zwecke der Durchführung des Bauleitplanverfahrens eingewilligt. Über die Stellungnahmen wird in öffentlicher Sitzung im Gemeinderat beraten und entschieden.
Elektronische Information:
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen zum Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften hierzu, jeweils mit Begründung werden ergänzend zur öffentlichen Auslegung in das Internet eingestellt und sind über folgende Adresse im Internet zugänglich:
https://www.gvv-altshausen.online/de/verwaltungsverband/bauverwaltung/
https://www.ebenweiler.de/bauen/
Ebenweiler, den 23.12.2022
Tobis Brändle
Bürgermeister
Gemeinderat aktuell
Bericht von der Gemeinderatssitzung am 12.12.2022
Einwohnerfragestunde
Es wurden keine Fragen gestellt.
Aufstellung des Bebauungsplanes und von örtlichen Bauvorschriften
für den Bereich „Sportgelände West – 1. Änderung“ gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren;( Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss)
Der Planbereich liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Sportgelände West“ vom 08.11.1988. Für den Planbereich ist hier allgemeines Wohngebiet WA festgesetzt. Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksbereiche sind öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen.
Die öffentlichen Verkehrsflächen wurden nicht hergestellt. Die Erschließung des Hinterlieger-grundstücks Flst.Nr. 1008/2 erfolgt über ein eingetragenes Überfahrtsrecht über die Grundstücke Flst.Nr. 1008/3 und 1008/5. Ein Grundstückseigentümer plant nun auf den Grundstücken Flst.Nr. 1003/4 und 1008/5 die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachverdichtung innerhalb der bebauten Bereiche zu schaffen und die Errichtung eines weiteren Wohnhauses zu ermöglichen, soll der Bebauungsplan „Sportgelände West“ geändert und der Bebauungsplan „Sportgelände West – 1. Änderung“ aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sportgelände West – 1. Änderung“ umfasst die Grundstücke Flst.Nr. 1008, 1008/2, 1003, 1003/4, 1008/5 und 1008/1, sowie das Grundstück Flst.Nr. 85/5 und eine Teilfläche des an die Kreisstraße K 7963 angrenzenden Wegegrundstücks Flst.Nr. 85/1. Die Gesamtfläche innerhalb des Geltungsbereiches beträgt ca. 4.937 m².
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Sportgelände West – 1. Änderung“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachverdichtung im bebauten Gebiet geschaffen werden. Da die Voraussetzungen vorliegen, wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB gewählt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes schließt an die im Zusammenhang bebauten Bereiche im Ortskern Ebenweiler an. Die zulässigen Grundflächen werden weniger als 20.000 m² betragen. Es werden keine Vorhaben zulässig, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Es grenzt nicht an europäisch geschützte Gebiete (FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet) an.
Für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter gem. § 1 (6) 7b BauGB bestehen daher keine Anhaltspunkte.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nicht innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes HQ100 oder eines Risikogebietes bei extremem Hochwasser HQ-extrem. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes.
Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.
Nach kurzer Beratung ergeht der einstimmige Beschluss:
a) Aufstellungsbeschluss gem. § 2(1) BauGB
Der Gemeinderat beschließt, für den im Lageplan vom 29.11.2022 dargestellten Planbereich den Bebauungsplan „Sportgelände West – 1. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften hierzu aufzustellen.
Der Bebauungsplan „Sportgelände West – 1. Änderung“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3(2) BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a (1) BauGB wird gem. § 13 (3) BauGB abgesehen.
Von den frühzeitigen Unterrichtungen gem. § 3 (1) und § 4(1) BauGB wird abgesehen.
b) Billigung des Entwurfs
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Sportgelände West –
1. Änderung“ und der örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 29.11.2022 (ggf. mit den beschlossenen Änderungen und Ergänzungen hierzu).
c) Beschluss für die öffentliche Auslegung
Der Gemeinderat beschließt den Entwurf des Bebauungsplanes „Sportgelände West – 1. Änderung“ in der Fassung vom 29.11.2022 und der örtlichen Bauvorschriften hierzu, jeweils mit Begründung, gem. § 3(2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und gem. § 4(2) BauGB die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss und die Offenlage öffentlich bekannt zu machen.
Projekt „§ 2b Umsatzsteuergesetz“ sowie Einführung eines TCMS (Tax Compliance Management System)
Im Jahr 2016 wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) per Gesetz geändert. Für die Gemeinde Ebenweiler gilt durch die Abgabe der Optionserklärung diese Änderung ursprünglich ab dem 01.01.2021. Diese Übergangsregelung ist bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 gibt es nun eine Diskussion darüber, die Optionsfrist um weitere 2 Jahre, bis zum Ende des Jahres 2024, zu verlängern. Es ist wahrscheinlich, dass der Bundestag die Verlängerung in den nächsten Wochen beschließen wird.
In der Gemeinde Ebenweiler sind die Vorbereitungen mit Blick auf den Umsetzungszeitpunkt zum 01.01.2023 bereits weit fortgeschritten, weshalb eine weitere Verschiebung weitreichende Umstände auslösen würde. Deshalb möchte die Kämmerei, im Falle der Verlängerung der Optionsfrist durch den Bundestag, nicht von der Option, die neue Rechtsanwendung § 2b UstG erst ab dem Jahr 2025 anzuwenden, Gebrauch machen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind demnach ab dem 01.01.2023 entsprechend des § 2b UstG unternehmerisch tätig, sobald sie Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage oder im Wettbewerb mit privaten Dritten erbringen. D.h. auch wenn die Verwaltung im Rahmen öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen tätig wird, ist es fraglich, ob hierdurch eine größere Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Durch diese Regelung wird die Gemeinde weitaus häufiger in der Steuerpflicht stehen, als bisher. Hierauf muss die Gemeinde personell, organisatorisch und technisch vorbereitet sein, um den dann geltenden Anforderungen des Umsatzsteuerrechtsgerecht zu werden.
TCMS:
Die zum 01.01.2015 in Kraftgetretenen, deutlich verschärften Selbstanzeige-Regelungen, sowie verbesserte Prüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung führen zu einer wachsenden Verantwortung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Bereich innerbetrieblicher Kontrollsysteme Steuern (sog. Tax-Compliance-Management-System – TCMS). Ziel eines funktionierenden Systems muss hierbei die Vermeidung des Vorwurfs der Aufsichtspflichtverletzung im Sinne des §130 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sein. Nur so kann Leitungspersonen und beauftragten Personen auch strafrechtlich und haftungsrechtlich kein Vorwurf gemacht werden. Hierfür sind die Entwicklung und Umsetzung eines internen Kontrollsystems zur Steuerung und Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher steuerrechtlichen Anforderungen unabdingbar. Dieses wird im kommenden Jahr von der Verwaltung aufgestellt.
Nach kurzen Rückfragen ergeht der einstimmige Beschluss:
Die Gemeinde Ebenweiler setzt § 2 B Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2023 um. Im Falle einer möglichen Verlängerung der Option wird die Verwaltung vom Gemeinderat beauftragt, dem Finanzamt mitzuteilen, dass die Rechtsanwendung § 2b UstG von der Gemeinde Ebenweiler ab dem 01. Januar 2023 angewendet wird.
Satzung über die Erhebung für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) der Gemeinde Ebenweiler
Nachdem die letzte Verwaltungsgebührenkalkulation vom 10. September 2012 stammt hat der GVV das Kommunalberatungsunternehmen HEYDER + PARTNER, Gesellschaft für Kommunalberatung mbH beauftragt, die Kalkulation der jeweiligen Gebührensätze für öffentliche Leistungen zu erstellen.
Nach § 11 Abs. 1 KAG können Städte und Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben.
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet es, von allen, die die Verwaltungsleistung in Anspruch nehmen, Gebühren zu erheben, die Gebühren nicht unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Amtshandlung festzusetzen und sie durch entsprechende Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen von Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit nach den unterschiedlichen Leistungen auszurichten. Für die Überschreitung der kalkulierten Gebührensätze enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Es ist aber von einem Überschreitungsverbot auszugehen. Der VGH Mannheim hat bereits im Normenkontrollbeschluss vom 31.1.1995 – 2 S 1966/93 entschieden, dass die Verwaltungsgebühren so zu bemessen sind, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.
Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine fachgerechte Ermessensausübung ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckenden Gebührensatzobergrenze hervorgeht.
Die Verwaltungsgebühren werden nach Verwaltungsaufwand entsprechend den Grundsätzen des Gebührenrechts bemessen und sind entweder als Festbetragsgebühren (eine Gebühr für einen Tatbestand) oder als Zeitgebühr festgesetzt. Zur Ermittlung des Gebührensatzes wird der gewichtete Stundensatz aller beteiligten Mitarbeiter ermittelt und auf die verwendete Zeiteinheit umgerechnet.
Bei der Gemeinde Ebenweiler beträgt die Zeiteinheit (ZE) 15 Minuten.
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören alle Verwaltungskosten. Die Hauptbestandteile bilden Personal-, Sach-, und Gemeinkosten. Dabei wurden die Personalkosten individuell für die Mitarbeiter der Gemeinde Ebenweiler ermittelt. Der kalkulatorische Zins darf nicht mitberücksichtigt werden, da das KAG den kalkulatorischen Zins ausschließt.
Es ergeht der einstimmige Beschluss:
- Der Gemeinderat stimmt der Gebührenkalkulation von HEYDER + PARTNER vom November 2022 zu, welche dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorlag.
- Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Ermessensentscheidungen wird ausdrücklich zugestimmt. Für die Gebühren im Meldewesen richtet sich die Gebührenhöhe nach den niedrigsten, kalkulierten Gebühren innerhalb aller beteiligten, kalkulierten Verwaltungsgebühren.
- Auf Grundlage der Gebührenkalkulation werden die Verwaltungsgebühren wie in der Kalkulation vorgeschlagen festgesetzt und in die Verwaltungsgebührensatzung entsprechend aufgenommen.
- Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) der Gemeinde Ebenweiler vom 14.12.2022 einschließlich des Gebührenverzeichnisses. Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung
Es wird ein Passus in die Satzung aufgenommen, der es den Angehörigen der Feuerwehr ermöglicht, die Entschädigungsansprüche an den Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abzutreten.
Es ergeht der einstimmige Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung der Feuerwehr-Entschädigungssatzung der Gemeinde Ebenweiler vom 12.12.2022. Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Änderung der Feuerwehrsatzung
Aufgrund der Einführung von § 2b Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2023 müssen in die Feuerwehrsatzung die Kann-Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz (FwG) aufgenommen werden. Zu diesen gehören die Beseitigung von Straßenverunreinigungen (Ölspurentfernung), Patiententransporte mit Feuerwehrfahrzeugen, Türöffnungen (nicht lebensbedrohliche Situation) und das Auspumpen von Kellern (nicht lebensbedrohlich Situationen).
Durch die Aufnahme dieser Tatbestände in die Feuerwehrsatzung können diese Leistungen weiterhin ohne Mehrwertsteuer. darauf erheben zu müssen, erbracht werden. Dadurch, dass die Leistungen in der Satzung geregelt werden und somit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden, kommt man in den Anwendungsbereich von § 2b. Somit sind die Leistungen bis zu einer jährlichen Umsatzgrenze von 17.500 € steuerfrei.
Des Weiteren wird in die Feuerwehrsatzung die Möglichkeit aufgenommen, die Hauptversammlung (§13) und die dazugehörigen Wahlen (§14) in Form einer Online-Veranstaltung durchzuführen.
Nach kurzer Beratung ergeht der einstimmige Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Änderungssatzung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Ebenweiler vom 12.12.2022. Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Bausachen
- Wiederaufbau der Werkstatt- und Gerätehalle, Mauren, Flst. 2022/2
Der Bauherr beantragt nach Brandschaden den Wiederaufbau einer Werkstatt- und Gerätehalle. Die Werkstatt- und Gerätehalle dient als Produktionsstätte für Außenspielzeuge. Neben dem Werkstattbereich sind im wesentlichen Räume für ein Magazin und für die Gerätelagerung vorgesehen.
Das Gebäude wird als Ersatzbau für das vorherige, durch Brand vollkommen vernichtete Gebäude geplant. Das Gebäude wird insgesamt deutlich niedriger als das zuvor bestehende Gebäude. (ca. 3m). Die Lage im Gelände ist nahezu identisch mit der Lage des zuvor bestandenen Gebäudes. Geplant ist die Errichtung auf teilweise bestehenden Fundamenten in Holzständerbauweise.
Es ergeht der einstimmige Beschluss:
Die Gemeinde erteilt die beantragten Befreiungen und erteilt ihr Einvernehmen zum Bauantrag.
- Überdachtes Lager zwischen Lager- und Abbundhalle, Im Mittelösch, Flst. 1183/4 und 1183/1
Der Bauherr beantragt im Mischgebiet Mittelösch die Überdachung einer bestehenden Lagerfläche zwischen 2 bestehenden Gebäuden.
Das Änderungsverfahren vom Mischgebiet in ein Gewerbegebiet wird voraussichtlich im Jahr 2023 vollzogen können. Laut Baurechtsbehörde ist hierbei die Planreife so weit vorangeschritten das dem Vorhaben zugestimmt werden kann. Durch das Gebäude wird der bestehende Lagerplatz überdacht. Es entstehen keine weiteren Versiegelungen. Die beantragten Befreiungen können erteilt werden (abweichende Dachform….anstatt Satteldach 12°-35°Ausführung als Flachdach sowie abweichende Dachdeckung). Die ca. 360 m² große Halle wird in Holzständerbauweise errichtet und mit einem Flachdach abgedeckt.
Es ergeht der einstimmige Beschluss:
Die Gemeinde erteilt die beantragten Befreiungen und erteilt ihr Einvernehmen zum Bauantrag.
Protokollkontrolle
Zum Protokoll vom 14.11.2022 gab es keine Einwände bzw. Ergänzungswünsche seitens des Gemeinderates.
Bekanntgaben
Der Vorsitzende gab folgendes bekannt:
- Letzte Woche haben die Elfen der Gemeinde eine Spende in Höhe von 1.500,00 Euro übergeben. Die Spende solle in der nächsten Sitzung angenommen werden. Mit der Spende soll der Bereich am Weiher, mit einer Bank mit festmontierter Liege, aufgewertet werden.
Verschiedenes
- GR Knappe fragte den Vorsitzenden bei wem das Schütt- und Pflegerecht beim Gehweg zur Einfahrt des neuen Baugebiet Rußäcker liegt.
Der Vorsitzende teilte mit, dass die Zuständigkeit nochmals geprüft werde. Letztes Jahr wurde hier vom Bauhof geräumt.
- GR Fischer erkundigte sich zum Stand des Bauantrages des neuen Kindergartens. Herr Bürgermeister Brändle teilte mit, dass das Baugrundgutachten bereits in Auftrag gegeben wurde und vermutlich diese Woche noch die Baugrunduntersuchungen gemacht werden. Herr Schmid-Selig fügte hinzu, dass dies ein sinnvoller Ansatz sei um den Baugrund abschätzen und die Baukosten einschätzen zu können. Die genaue Lage im Grundstück sei noch zu klären.
- GR Lutz wurde angesprochen, dass die Eltern der Kinder die in der Schulkindbetreuung sind ein Schreiben erhalten haben, dass die Kinder „gelbe Karten“ erhalten können und auf Grund dessen auch von der Betreuung ausgeschlossen werden könnten. Der Vorsitzende erklärte, dass ihm der genaue Inhalt des Schreibens nicht bekannt sei, er aber von dem Punkteverfahren nach der Umsetzung erfahren habe.
- GRin Stehle teilte mit, dass in der Straße Gassenäcker eine Straßenlampe nicht funktioniere.
- GR Staudacher hat Bedenken bezüglich des Rutschenturms auf dem Spielplatz im Neubaugebiet Rußäcker. Links und rechts von der Rutsche sei Platz, dass kleine Kinder herunterfallen könnten. Diese Gefahr könnte durch Anbringen von Latten beseitigt werden. Der Vorsitzende teilte mit, dass der Spielplatz offiziell abgenommen wurde. Er werde sich den Sachverhalt trotzdem anschauen und ggf. werde dann nachbessern lassen.
Glückwünsche
Wir gratulieren den frisch gebackenen Eltern:
Michelle und Alexander Stohr zur Geburt Ihrer Tochter Mila Malea am 01.12.2022
Der kleinen Erdenbürgerin wünschen wir viel Glück und Gottes Segen auf ihrem
Lebensweg.
Zahnärztlicher Notfalldienst: Einheitliche Notfalldienstnummer für Baden-Württemberg
Seit dem 09.12.2022 erhalten Patientinnen und Patienten unter 0761/120 120 00 die Information, welche Zahnarztpraxen in ihrer unmittelbaren Umgebung zum Zeitpunkt ihres Anrufes Notdienst haben.
Die neue einheitliche Notfalldienstnummer löst die bisher überwiegend kreisbezogenen Rufnummern ab, die Auskunft über die Einteilung des zahnärztlichen Notfalldienstes im jeweiligen Stadt- oder Landkreis gaben. Der Vorteil für Patientinnen und Patienten: Die Anfahrtswege werden künftig noch kürzer, da die diensthabenden Praxen aufgrund der Entfernung zum Anrufenden ermittelt werden. Mit der Eingabe der Postleitzahl über die Telefontastatur bekommt der Anrufende in der Regel fünf diensthabende Praxen angesagt. Für die Notfallversorgung nach Unfällen sind wie bisher die Zahnkliniken in Baden-Württemberg sowie weitere Kliniken mit entsprechenden Fachabteilungen Anlaufstelle. Neben der neuen einheitlichen Notfalldienstnummer steht selbstverständlich auch weiterhin die Notfalldienstsuche auf der Webseite www.kzvbw.de/patienten/zahnhartz-notdienst zur Verfügung.
Weihnachtsbäckerei mit dem Kindergarten und der Grundschule
Im Rahmen des Bildungshaus Ebenweiler, können wir eine erfolgreiche Aktion verbuchen.
Die 4. Klässer haben den Vorschulkinder beim Plätzchen backen geholfen.
Lernen von den Großen und sich dabei noch besser kennenlernen.
Von den Zutaten, über das Kneten mit den eigenen Händen, bis hin zum „Verzieren“.
Wir hatten viel Freude!
Waldkindergarten Sonnentau
Wie die Zeit vergeht….
Schon wieder neigt sich das Jahr dem Ende zu. Die Kinder und Wir verbrachten ein schönes Waldkindergartenjahr. Wir konnten im Jahreskreis eine Menge über Tiere, Pflanzen und die Natur lernen und entdecken.
Dieses Jahr konnten wir auch einen schönen Martinszug mit den Kindern und Eltern im Waki verbringen. Beim Martinsspiel durften wir den Vorschülern zuschauen, wir liefen mit den selbst gebastelten Laternen durch den Wald und sangen dabei Lieder. Im Anschluss genossen wir Punsch, Martinsbrötchen und Lebkuchen am Platz.
Vielen Dank an die Unterstützung der Eltern.
Die Kinder und Wir hatten viel Spaß. Das Highlight war wohl den Waldkindergarten im Dunkeln zu erkunden.
Bald darauf folgte der Nikolausmorgen und tatsächlich konnte der Hl. Nikolaus den Waldkindergarten finden. Die Socken hingen gefüllt zwischen den Bäumen und ein netter Brief war auch dabei. Was für eine Freude.
Nun noch einige Informationen:
Nächstes Jahr findet am 13.02.2023 um 14 Uhr und um 15.30 Uhr der Tag der offenen Tür statt. Alle Interessierten sind herzlich eingeladen an diesem Tag den Waldkindergarten Sonnentau anzuschauen. Falls Interesse zur Anmeldung eines Kindes für das Kita Jahr 2023/2024 besteht, ist der Anmeldeschluss hierfür der 31.03.2023.
Nun wünschen Wir Allen schöne Weihnachtsfeiertage und einen guten und gesunden Start ins neue Jahr!
Herzliche Grüße
Euer Waki-Team
VEREINSNACHRICHTEN
Skiclub Ebenweiler e.V.
Step – Aerobic
Nach den Feiertagen, ab 10.01.2023, startet wieder einen Step-Aerobic Kurs im 10 er- Block, mit Karin Kempter, dienstags von 20:30- 21:30 Uhr, im DGH, Ebenweiler. Dieser Kurs ist für alle, die gerne eine abwechslungsreiche Stunde erleben wollen. Aerobic ist ein dynamisches Fitnesstraining in der Gruppe mit rhythmischen Bewegungen zu motivierender Musik. Die Grundelemente sind hauptsächlich (aerobe) Ausdauer und Koordination.
Mindestteilnehmerzahl: 12 Personen
Aus Versicherungsgründen ist die Mitgliedschaft im Skiclub Ebenweiler erforderlich.
Bei Fragen und Anmeldung: Karin Kempter, Tel. 0751/53955
Seniorenkreis Ebenweiler, Fleischwangen, Guggenhausen und Unterwaldhausen.
Liebe Seniorinnen und Senioren,
das Jahr 2022 neigt sich dem Ende zu. Im Rückblick stellen wir fest, dass die durch die Corona- Pandemie entstandenen Ängste und Sorgen mehr und mehr abflachen. Unsere bisher gewohnten Lebensweisen nehmen wieder ihren Platz ein und sind wieder unsere ständigen Begleiter.
Zur Jahreswende wünschen wir uns gegenseitig alles Gute, viel Glück, Wohlergehen, Gesundheit und Gottes Segen. Wir blicken auch in Dankbarkeit zurück auf die vergangenen 77 Jahre wo wir in Frieden und Freiheit sowie ohne große Einschränkungen uns entfalten und leben durften.
Werfen wir einem Blick auf die Gegenwart beschleicht uns ein unangenehmes Gefühl. Wir sehen und hören von Naturkatastrophen mit verheerenden Ausmaßen. Sich ausweitende, zerstörerische und vernichtende Kriegshandlungen verschärft die Hungersnot von Millionen von Menschen. Daraus folgert, dass die unmittelbar davon betroffenen Menschen diese Regionen verlassen und sich als Flüchtlinge auf den Weg machen, um nach einer neuen Heimat mit einem friedlichen und besseren Leben, zu suchen.
Mit der Hoffnung auf Erfüllung wünschen wir allen Mitgliedern, dass wir von solchen üblen Ereignissen verschont bleiben.
Die Vorstandschaft
Musikverein Ebenweiler
Nächsten Termine:
Umrahmung des Gottesdienstes am 2. Weihnachtsfeiertag, 26. Dezember.
Beitragsspielen am Freitag, 6. Januar.
„Beitragsspielen“ Freitag, 6. Januar:
Am 6. Januar, dem Feiertag Heilige Drei Könige, werden wir nachmittags in kleinen Gruppen in Ebenweiler und Umgebung musikalisch unterwegs sein, um bei unseren passiven Mitgliedern den Beitrag zu kassieren. Personen, die gerne Mitglied werden wollen, können sich bei unseren Gruppen melden. Ein spontanes musikalisches Dankeschön wird ihr Lohn sein.
Wir wünschen allen Bürgern unserer Gemeinde ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest, schöne Feiertage und alles Gute im neuen Jahr. Ihr Musikverein Ebenweiler.
Schützenverein Ebenweiler e. V.
Wie jedes Jahr findet auch dieses Jahr unser Jahresabschluss statt. Hierfür treffen wir uns am 30.12.22 um 20 Uhr im Schützenhaus.
`s Ebenweiler Theäterle e. V.
Liebe Theaterfreundinnen und Theaterfreunde,
das alte Jahr geht zu Ende und das Jahr 2023 steht in den Startlöchern. Dieses möchte wir nutzen, um Ihnen herzlich Danke zu sagen. Obwohl Corona auch in diesem Jahr noch Bestandteil unseres Lebens war, konnten wir dank Ihres Besuches unser Theater in Ebenweiler wieder mit Leben füllen. Es war sehr schön für uns Sie wieder bei uns im Theater zu sehen!
Wir schauen auf ein erfülltes Jahr zurück und hoffen, dass wir Sie auch im kommenden Jahr wieder bei uns begrüßen dürfen.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien einen guten Start ins neue Jahr 2023.
Viele liebe Grüße,
s`Ebensweiler Theäterle.
KIRCHLICHE NACHRICHTEN
Basisgemeinde St. Andreas, Ebenweiler
Brunnenhof, Kornstraße 61, 88370 Ebenweiler, Tel.: 07584 – 3233, Fax: 07584-9216700
Email: brunnenhof-kraeuter-und-mehr@t-online.de
Verantwortlich: Friedrich Hartmann & Gerhard Seidler
- Samstag, 24. Dezember, 17°° Uhr: Christmette. Eucharistiefeier zur Weihnacht, der Geburt Christi (Jes 9,1-6, Tit 2,11-14; Lk 2,1-14) rund um ein Lagerfeuer im Brunnenhof.
- Samstag, 31. Dezember, 17°° Uhr: Jahresabschlussgottesdienst im Brunnenhof
- Freitag, 6. Januar, 18 Uhr: Ökumenisches Stundengebet, das Abendlob – die Vesper im Brunnenhof
- Sonntag, 8. Januar, 10:30 Uhr: Eucharistiefeier zur Erscheinung des Herrn (Drei-König/Epiphanie) im Brunnenhof.
Herzlich Willkommen – gerade auch zur Eucharistiefeier – sind bei uns ALLE Menschen guten Willens, gleich welcher Konfession oder Religion, die Gott und ihren eigenen Weg suchen, die zusammen mit uns den Pfad suchen und finden wollen, der hinaus ins Weite und zum Leben in Fülle führt.
„Hörst du den Gott im finstern Meer? Mit tausend Stimmen spricht er.
Und siehst du über unserm Haupt die tausend Gotteslichter?
Der heilge Gott der ist im Licht wie in den Finsternissen; und Gott ist alles was da ist; er ist in unsern Küssen“ (Heinrich Heine),
Allen ein gesegnetes Fest der Menschwerdung und einen gesunden und frohen Übergang ins Neue Jahr
Bleibt gesund – Eure Seel- und Heilsorger
Fritz und Gerhard
UNTERSTÜTZUNG AUF DEM WEG DURCH DIE TRAUER. Der „Offene Trauerkreis“ der Hospizgruppe Altshausen trifft sich immer am 1. Freitag im Monat von 15-17°° Uhr, das nächste Mal aber erst am 13. Januar im katholischen Gemeindehaus St. Michael in Altshausen. Fritz ist Ihr Ansprechpartner.