
Bekanntmachung
30. Januar 2026Öffentliche Bekanntmachung der Wirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Kinderhaus“ sowie der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände-West II“ in Ebenweiler
Hinweis: Aufgrund von unkorrekten Angaben von Daten in der Bekanntmachung vom 09.01.2026 wird die Bekanntmachung wiederholt.
Das Landratsamt Ravensburg hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen am 14.11.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Kinderhaus“ sowie der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände-West II“ mit Erlass vom 23.12.2025 auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Planzeichnung in der Fassung vom 06.11.2024 maßgebend.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeinde Ebenweiler (Unterwaldhauser Straße 2, 88370 Ebenweiler), im Sitzungssaal, sowie in der Geschäftsstelle des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen (Ebersbacher Straße 4, 88361 Altshausen), Zimmer 22, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Geschäftsstelle des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem ist die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter http://www.ebenweiler.de, http://www.gvv-altshausen.de eingestellt und einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Altshausen, den 08.05.2026
gez. Patrick Bauser
Verbandsvorsitzender



