Gemeindenachrichten aus dem Verbandsanzeiger KW22
29. Mai 2024Gemeindenachrichten aus dem Verbandsanzeiger KW24
13. Juni 2024BEKANNTMACHUNGEN
Stadt/Gemeinde
Ebenweiler |
Landkreis
Ravensburg |
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl
des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Wegen Ablauf der Amtszeit wird die Wahl des/der Ober-/Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Gemeinde Ebenweiler notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 14.07.2024
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt
am Sonntag, dem 28.07.2024
08/021/5260/01 (23080)
Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Ebenweiler, Unterwaldhauser Straße 2, 88370 Ebenweiler bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag 23.06.2024] beim Bürgermeisteramt Ebenweiler, Unterwaldhauser Straße 2, 88370 Ebenweiler eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Ort, Datum
Ebenweiler, 04.06.2024 |
Bürgermeisteramt
gez. Tobias Brändle, Bürgermeister |
Stadt/Gemeinde
Ebenweiler |
Landkreis
Ravensburg |
Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl
des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 14.07.2024
und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 28.07.2024
Bei der Wahl des Ober-/Bürgermeisters/der Ober-/Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
1. Wählerverzeichnis
1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 14.07.2024 Wahlberechtigten eingetragen.
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23.06.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
08/021/5250/27 (23080)
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Ebenweiler, Unterwaldhauser Straße 2 bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag 23.06.2024 beim Bürgermeisteramt Ebenweiler, Unterwaldhauser Straße 2, 88370 Ebenweiler eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Stichwahl Wahlberechtigten.
1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 24.06.2024 bis 28.06.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten Bürgermeisteramt Ebenweiler, Unterwaldhauser Straße 2, 88370 Ebenweiler
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich. 7)
1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 28.06.2024 bis 12 Uhr beim Bürgermeisteramt Ebenweiler, Unterwaldhauser Straße 2, 88370 Ebenweiler die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
2. Wahlscheine
2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 28.07.2024 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 14.07.2024 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
2.3 Wahlscheine können
für die Wahl am 14.07.2024 bis Freitag 12.07.2024, 18.00 Uhr
für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 28.07.2024 bis Freitag 26.07.2024, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Ebenweiler, Unterwaldhauser Straße 2, 88370 Ebenweiler schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt/Gemeinde *) oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag 10) für die Briefwahl
- einen amtlichen hellroten 11) Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die auf dem Wahlbrief angegeben ist, absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Ort, Datum
Ebenweiler 04.06.2024 |
Bürgermeisteramt
Brändle, Bürgermeister |
Information zur Europawahl
Ebenweiler ist für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt worden. Durch die verpflichtende Teilnahme der ausgewählten Gemeinden werden Daten über die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe verschiedener Bevölkerungsgruppen ermittelt. Das Wahlgeheimnis bleibt selbstverständlich gewahrt. Am Wahlsonntag kann es im Wahllokal durch die Ausgabe der speziell hierfür gefertigten Stimmzettel zur Europawahl auch zu Verzögerungen kommen. Wir bitte Sie vorab bereits um Verständnis. Weitere Informationen zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik finden sie auch im Flyer „Europawahl“ welcher Ihren Wahlunterlagen beiliegt.
Hochwassersituation am vergangenen Wochenende
Durch den langanhaltenden Regen (Donnerstag bis Montag) stiegen die Pegel im Seegraben und besonders der des Mühlbaches sprunghaft an. Da die Niederschläge vorhergesagt wurden konnte bereits zuvor der Weiher um ca. 30 cm abgelassen werden um Retentionsraum für die Niederschläge zu gewinnen. Diese und weitere Maßnahmen konnten dazu beitragen, dass keine Schäden durch die Hochwassersituation entstanden sind. Die Gemeinde bedankt sich bei allen Bürgerinnen und Bürger die mit „wachem Auge“ die Situation am Gewässer im Blick hatten und z.B. die Rechen vor Doleneinläufen sauber gemacht haben. Besonders gilt den Mitarbeitern des Bauhofes der Dank der Gemeinde für ihren unermüdlichen Einsatz.
Tobias Brändle (Bürgermeister)
Störche werden beringt
am Freitag 07.06.2024 ab ca. 17:00 Uhr werden in Ebenweiler Jungstörche (mehrere Horste) beringt werden.
Begonnen wird mit dem Horst auf dem Rathaus. Anschließend werden Jungstörche auf weiteren Horsten beringt werden.
Wie groß der Bruterfolg 2024 in den einzelnen Horsten ist, ist aktuell unbekannt. Das ungünstige Wetter der letzten Wochen war dem Bruterfolg sicherlich nicht zuträglich.
Die Freiwillige Feuerwehr Altshausen stellt wie in den letzten Jahren, Drehleiter und Bedienpersonal zur Verfügung.
Partnerschaft Ebenweiler –Thiron-Gardais
Voranzeige Partnerschaftssitzung
Die Vorbereitungen für das Partnerschaftstreffen zum 50jährigen Jubiläum sind in vollem Gange, deshalb trifft sich der Partnerschaftsausschuss nach der Kommunalwahl am 12. Juni 2024 um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses.
Die Gästeliste ist bereits eingetroffen. Die Gastgeber, die noch nicht mit ihren Partnern aus Thiron Kontakt hatten, werden demnächst informiert, ob ihre Freunde auf der Gästeliste sind und mitkommen.
Gästefamilie gesucht:
Mittlerweile konnte für ca. 55 Personen aus Frankreich eine Unterkunft gefunden werden. Derzeit wird noch für eine Mutter mit einem zehnjährigen Kind (Mädchen) und für ein Paar (ca. 60 Jahre) eine Unterkunft gesucht. Der Partnerschaftsverein würde sich freuen, wenn diese Personen auch noch eine Unterkunft in Ebenweiler finden könnten. Nähre Informationen erteilt gerne die Gemeindeverwaltung unter Tel. 07584 91610.
Die französischen Freunde kommen am Freitag 5. Juli an und reisen am Montag 8. Juli wieder ab.
VEREINSNACHRICHTEN
Seniorenkreis Ebenweiler, Fleischwangen, Guggenhausen und Unterwaldhausen
Liebe Senioren und Seniorinnen,
Unser nächstes Treffen findet am Mittwoch den 12.06.2024 um 14:00 Uhr im Gasthaus Adler in Ebenweiler statt.
Dabei wollen wir bei Kaffee und Kuchen über unseren diesjährigen Jahresausflug informieren und den Reisetermin festlegen.
Auf euer Kommen freut sich die Vorstandschaft.
Vorstand
Erich Köberle
Skiclub Ebenweiler, Abteilung Tennis
Tennis Hobby Damen-Doppelrunde
Erfolgreicher Saisonauftakt!
Am Samstag, den 25.5.2024, durften wir bei schönstem Sonnenschein unser erstes Spiel der diesjährigen Damen-Doppelrunde erfolgreich feiern: ein 4:0 Sieg gegen unsere Gäste aus Bad Saulgau. Die einzelnen Ergebnisse der insgesamt 4 Doppel:
Anja Rapp & Erika Duelli Klotz: 7:6 6:2 Theresa Schmitz & Ulrike Bauhofer: 6:0 6:3 Ulrike Bauhofer & Anja Rapp: 5:7 6:1 10:6 Erika Duelli-Klotz & Theresa Schmitz: 7:6 6:1 Glückwunsch – weiter so !
Nächster Termin: Heimspiel der Herren am Sonntag, 09.06. um 9 Uhr gegen Wuchzenhofen.
Musikverein Ebenweiler
Nächsten Termine:
Samstag, 8. Juni: Dorfplatzfest.
Dorfplatzfest am Samstag, 8. Juni
Am Samstag, den 8. Juni findet das diesjährige Ebenweiler Dorfplatzfest statt. Beginn des Festes ist um 16:00 Uhr, der Musikverein Ebenweiler spielt ab 17:00 Uhr zur Unterhaltung auf. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt. Das Fest findet nur bei guter Witterung statt.
SV Ebenweiler
Public Viewing EM 2024 im Sportheim Ebenweiler
Der SV Ebenweiler veranstaltet zur WM ein Public Viewing im Sportheim Ebenweiler. Alle Fussballfans sind recht herzlich eingeladen die EM-Spiele mit deutscher Beteiligung zusammen im Sportheim zu verfolgen. Für Ihr leibliches Wohl wird bestens gesorgt. Das Sportheim öffnet eine halbe Stunde vor dem jeweiligen Spielbeginn.
Auf Ihr kommen freut sich der SV Ebenweiler.
KIRCHLICHE NACHRICHTEN
- Freitag, 7. Juni, 19°° Uhr: Das Abendlob – im Brunnenhof (Heft 6: traditionell)
- Freitag, 14. Juni, 19°° Uhr: Das Abendlob – im Brunnenhof (Heft 1: dein Wort)
Brunnenhof, Kornstraße 61, 88370 Ebenweiler, Tel.: 07584 – 3233, Fax: 07584-9216700
Email: brunnenhof-kraeuter-und-mehr@t-online.de
Verantwortlich: Friedrich Hartmann & Gerhard Seidler
Herzlich Willkommen – gerade auch zur Eucharistiefeier – sind bei uns ALLE Menschen guten Willens, gleich welcher Konfession oder Religion, die Gott und ihren eigenen Weg suchen, die zusammen mit uns den Pfad suchen und finden wollen, der hinaus ins Weite und zum Leben in Fülle führt.
UNTERSTÜTZUNG AUF DEM WEG DURCH DIE TRAUER.
Der „Offene Trauerkreis“ der Hospizgruppe Altshausen trifft sich normalerweise immer am 1. Freitag im Monat von 15-17°° Uhr,
das nächste Mal ausnahmsweise am 14. Juni 2024 im katholischen Gemeindehaus St. Michael in Altshausen. Fritz ist Ihr Ansprechpartner.
Herzlichst und Gott befohlen – Eure Seel- und Heilsorger
Fritz und Gerhard