
Gemeindenachrichten aus dem Verbandsanzeiger KW 51/52
16. Januar 2025
Gemeindenachrichten aus dem Verbandsanzeiger KW 3
20. Januar 2025BEKANNTMACHUNGEN
Neujahrsgrüße des Bürgermeisters Tobias Brändle
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
zum Beginn des neuen Jahres 2025 möchte ich Ihnen allen von Herzen ein frohes, gesundes und erfolgreiches Jahr wünschen. Das vergangene Jahr war geprägt von Herausforderungen, aber auch von vielen gemeinsamen Erfolgen. Gemeinsam konnten wir als Gemeinde viel erreichen.
Besonders die gegenseitige Hilfe und der starke Zusammenhalt, den ich in unserer Gemeinde erleben durfte, erfüllen mich mit großem Stolz. Diese Gemeinschaft macht Ebenweiler zu einem besonderen Ort, in dem wir auch in schwierigen Zeiten gemeinsam stark sind und uns aufgehoben fühlen dürfen.
Im Namen des Gemeinderats und mir persönlich möchte ich Ihnen für Ihre Unterstützung und Ihr Vertrauen danken. Ein besonderer Dank gilt den Vereinsvertretern und allen Ehrenamtlichen, die durch ihren unermüdlichen Einsatz das Leben in unserer Gemeinde bereichern. Ihr Engagement ist von unschätzbarem Wert und trägt wesentlich dazu bei, dass sich unsere Gemeinde lebendig und stark entfalten kann.
„Die Zukunft gehört denen, die an die Wahrhaftigkeit ihrer Träume glauben.“
(Eleanor Roosevelt)
Mit diesem Gedanken blicken wir voller Zuversicht auf das kommende Jahr und die Möglichkeiten, die vor uns liegen. Gemeinsam können wir unsere Visionen für Ebenweiler verwirklichen und unsere Gemeinde weiter voranbringen.
Im kommenden Jahr wollen wir unsere begonnenen Projekte fortsetzen und neue Initiativen ins Leben rufen, um Ebenweiler noch attraktiver und zukunftsfähiger zu gestalten. Gemeinsam werden wir daran arbeiten, unsere Gemeinde weiterzuentwickeln und die Lebensqualität für alle zu verbessern.
Ich lade Sie ein, auch im neuen Jahr aktiv mitzuwirken und freue mich auf den gemeinsamen Weg, den wir als Gemeinschaft beschreiten werden.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihren Familien ein gesegnetes neues Jahr voller Freude, Gesundheit und Erfolg.
Mit den besten Grüßen
Ihr Tobias Brändle
Bürgermeister
Gemeinderat aktuell
Bericht von der Gemeinderatssitzung am 18.11.2024
Bürgermeister Brändle eröffnete um 19:00 Uhr die öffentliche Gemeinderatssitzung im Sitzungssaal des Rathauses.
Einwohnerfragestunde
In der Einwohnerfragestunde wurden die Themen Windkrafträder und Tempolimit 30 diskutiert. Bürgermeister Brändle erklärte, dass die Gemeinde nicht Genehmigungsbehörde sei und verwies auf den Regionalverband Bodensee-Oberschwaben. Zum Tempolimit 30 gab es Fragen, und ein Einwohner präsentierte eine Umfrage. Herr Brändle bestätigte, dass der Antrag für Tempo 30 gestellt wurde, dass weitere Vorgehen jedoch unklar sei. Er stimmte dem Vorschlag für Geschwindigkeitsmessungen zu, wies jedoch darauf hin, dass die Zuständigkeit beim Landratsamt liege.
Bebauungsplan „Kinderhaus“ sowie Änderung der Bebauungspläne „Sportgelände-West“ und „Sportgelände-West II“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu -Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung und Beschlussfassung
Herr Eppinger von Sieber Consult GmbH stellte die eingegangenen Stellungsnahmen vor. Der Gemeinderat billigte die Entwurfsfassung vom 18.11.2024, die redaktionelle Änderungen und Ergänzungen enthielt. Das Wasserrechtsverfahren war noch nicht abgeschlossen, sodass kein Satzungsbeschluss erfolgen konnte.
Änderung der Satzung über die Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer
BM Brändle übergibt das Wort an Herrn Schuler des Gemeindeverwaltungsverbands Altshausen. Dieser erläutert den Sachverhalt.
Historie
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/ Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz war auch eine Grundgesetzänderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes ermächtigt die Länder nun, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehört das Land Baden-Württemberg, wo der Landtag am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen hat.
Künftige Grundsteuer Baden-Württemberg
Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
- Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
- Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
- Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleiben die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.
Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen sind auch die Hebesätze 2025 neu zu beschließen.
„Aufkommensneutralität“
Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform wurde seitens der Politik immer wieder betont, dass sich die Kommunen durch die Reform nicht bereichern wollen und in Summe ein sog. Aufkommensneutralität mehr oder weniger zugesichert. Die Gesamthöhe des Grundsteueraufkommens (getrennt nach A und B) wird durch den Hebesatz der Gemeinde bestimmt. Zur Kontrolle der Aufkommensneutralität hat das Land Anfang September ein sog. Transparenzregister veröffentlicht, aus welchem die Bürger entnehmen können, welcher Hebesatz für eine Aufkommensneutralität bei der Grundsteuer B angemessen sei.
Aus kommunaler Sicht müssen die Zusage zur Aufkommensneutralität und das Transparenzregister äußerst differenziert betrachtet werden, da die Gesamthöhe der Grundsteuer vor allem abhängig von der Genehmigungsfähigkeit des Ergebnishaushalts und der allgemeinen finanziellen Lage der Kommune ist.
Wie in jedem Haushaltsjahr muss sich die Höhe des angestrebten Grundsteueraufkommens auch im Jahr 2025 an unserem Finanzbedarf und den haushaltsrechtlichen Maßgaben orientieren.
Die Haushaltslage der Gemeinde Ebenweiler erfordert ein höheres Grundsteueraufkommen insbesondere ausfolgenden Gründen:
- Voraussichtlich kein ausgeglichener Haushalt
- Aktuell sehr hohe Verschuldung
Hebesatzsatzung
Bisher wurden die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer in der Haushaltssatzung festgelegt. Sowohl für die Bürgerinnen und Bürgern, aber auch für das Fachverfahren für die Sachbearbeitung, ist eine frühzeitige Festlegung der Hebesätze zum 01.01.2025 erforderlich. Daher wird eine gesonderte Hebesatzsatzung erlassen, welche die Hebesätze und einige verwaltungsrechtliche Regelungen enthalten. Die Hebesatzsatzung entspricht dem Muster des Gemeindetags Baden-Württemberg.
Festlegung der Hebesätze – jeweils für Grundsteuer A und B
Für die Festlegung der Hebesätze wurden die bisherigen neuen Datensätze herangezogen.
Stand 04.11.2024
Grundsteuer A | Grundsteuer B | |
Anzahl Steuerobjekte 2025 | 118 | 564 |
Abgabequote | 62,71 % | 93,79 % |
Aufkommen 2024 (Gesamtjahr) | 15689,01 € | 158288,68 € |
Hebesatz bisher | 350 v.H. | 420 v.H. |
Hebesatz lt. Transparenzregister | — | 237 – 261 |
Hebesatz Vorschlag Verwaltung | 510 v.H. | 280 v.H. |
Der Hebesatz lt. Transparenzregister liegt deutlich unter dem ermittelten Hebesatz durch die Verwaltung. Gründe hierfür sind unter anderem:
– „Sollwert“ Grundsteuer B basiert auf 2022 anstatt 2024
– Große Fehlerfälle führen zu Abweichung
– Veralteter Datenstand bei den abgegebenen Fällen
Vergleich mit Hebesätzen benachbarter Gemeinden
In der Vergangenheit hatte die Verwaltung zum Vergleich die Hebesätze der umliegenden Gemeinden mit aufgeführt. Die Veränderung zwischen bisherigem Hebesatz und dem für das Jahr 2025 aufkommensneutralen Hebesatz ist – je nach Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Gemeinden während der letzten Jahrzehnte – selbst zwischen benachbarten Gemeinden unterschiedlich, so dass ein Vergleich der Hebesätze umliegender Gemeinden kaum mehr aussagekräftig ist.
Stichwort: Belastungsverschiebungen
Die bereits erwähnte Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das
Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtige. Sinngemäß könnte man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es jedoch trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigen geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als sogenannte „Belastungsschiebungen“ beschrieben. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten. Belastungsverschiebungen sind eine zwangsläufige Folge der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Darüber hinaus ist die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führt jedoch auch ein eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung.
Erhöhung Gewerbesteuer
Aufgrund der von der Gemeinde geplanten Maßnahmen und der aktuellen Verschuldung wird empfohlen die Gewerbesteuer um 20 Punkte von 340 v. H. auf 360 v. H. anzuheben.
Ein weiterer Grund für eine Erhöhung der Gewerbesteuer sind die Vorteile, die Gewerbetreibende durch die Grundsteuerreform erlangen. In Gewerbegebieten werden i.d.R. sehr niedrige Bodenrichtwerte angesetzt. Dies führt dazu, dass die Gewerbetreibende in Zukunft weniger Grundsteuer für Ihre Gewerbeflächen zahlen müssen.
Der Durchschnittswert aller Gewerbesteuer-Hebesätze von Gemeinden aus dem Landkreis Ravensburg liegt bei 355%. Somit lag die Gemeinde Ebenweiler in den vergangenen Jahren immer unter dem Durchschnitt.
In 2022 konnten Gewerbesteuereinnahmen in Höhe von 458.123 EUR und in 2023 in Höhe von 385.738 EUR erzielt werden. Der Durchschnittswert aus beiden Jahren beläuft sich auf 421.930,50 EUR. Daraus resultiert ein gesamter Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 124.097.
Eine Erhöhung um 20 Punkte auf 360 v. H. würde zu einer Gewerbesteuer in Höhe von 446.749 und somit zu Mehreinnahmen in Höhe von 24.818 EUR führen.
Die Verwaltung schlägt vor einen Gewerbesteuerhebesatz von 360 v. H. zu beschließen.
Beschluss:
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Ebenweiler mit 4 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und einer Enthaltung die am 27.11.2024 veröffentlichte Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung).
Erneute Beratung Umbau Kiosk am Ebenweiler Weiher
Ein weiterer Ounkt war der Umbau des Kiosks am Ebenweiler Weiher, der renovierungsbedürftig war. Herr Schwegler stelle eine neue Umbauvariante vor.
Baugesuch Einbau von Büro- und Sanitäranlage in bestehendes Gebäude, Oberhofstraße 10
Die Gemeinde Ebenweiler plant eine Gebäudeumnutzung der Hofstelle in der Oberhofstraße 10.
Bürgermeister Brändle übergibt das Wort an Herrn Schwegler vom Büro Holzbau Kreativ, dieser stellt das Vorhaben anhand der Planunterlagen dem Gremium vor.
Der Gemeinderat erteilt einstimmig das Einvernehmen zum Baugesuch.
Bekanntgaben
Bürgermeister Brändle gab bekannt, dass das Glasfasernetz am 07.11.2024 abgenommen wurde. Die Abnahme im Wohngebiet Gassenäcker stand noch aus.
Verschiedenes
Abschließend wurden die Termine für die Gemeinderatssitzungen im Jahr 2025 wie folgt festgelegt:
27.01.2025
10.02.2025
10.03.2025
14.04.2025
12.05.2025
16.06.2025
14.07.2025
August entfällt
22.09.2025
13.10.2025
10.11.2025
08.12.2025
Zudem wurde angeregt, das Laub aus den Schächten zu entfernen, was aufgrund von Personalausfall an die Firma Boos vergeben werden soll.
Einladung zum Neujahrsempfang der Gemeinde Ebenweiler
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
das neue Jahr steht vor der Tür und es ist mir eine Freude, Sie herzlich zum traditionellen Neujahrsempfang der Gemeinde Ebenweiler einzuladen.
Datum: 12.01.2025
Uhrzeit: 10 Uhr
Ort: Sonnenhof
Freuen Sie sich auf ein paar Stunden voller interessanter Gespräche, musikalischer Begleitung und einen kleinen Imbiss.
Der Neujahrsempfang bietet auch eine Plattform, um sich mit Ihren Mitbürgern auszutauschen, neue Bekanntschaften zu schließen und gemeinsam das Gemeinschaftsgefühl zu stärken.
Wir werden zudem einen Rückblick auf das vergangene Jahr werfen und einen Ausblick auf bevorstehende Projekte und Entwicklungen in unserer Gemeinde geben.
Tobias Brändle
Bürgermeister der Gemeinde Ebenweiler
Neuer Bücherschrank vor dem Dorfgemeinschaftshaus Sonnenhof
Vor dem Dorfgemeinschaftshaus Sonnenhof steht nun ein öffentlicher Bücherschrank, der allen Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei zur Verfügung steht. Diese wunderbare Bereicherung wurde durch die großzügige Spende der „Elfen“ ermöglicht, die den Erlös aus dem Verkauf des Narrenblättles in dieses Projekt investierten.
Die praktische Umsetzung übernahmen die Mitarbeiter des Bauhofs, die den Bücherschrank im Dezember 2024 aufstellten. Ab sofort lädt der Bücherschrank zum Stöbern, Tauschen und Lesen ein – ein Treffpunkt für alle Literaturbegeisterten und eine tolle Möglichkeit, Bücher unkompliziert mit anderen zu teilen.
Die Betreuung des Bücherschranks wird Frau Gabi Lutz übernehmen, die sich um die Pflege und Ordnung des Angebots kümmert. Ihr Engagement sorgt dafür, dass der Bücherschrank stets einladend bleibt und eine abwechslungsreiche Auswahl bietet.
Die Gemeinde bedankt sich herzlich bei den „Elfen“ für ihre großzügige Spende und bei den Bauhofmitarbeitern für ihre tatkräftige Unterstützung. Ein besonderer Dank geht auch an Frau Gabi Lutz für die Übernahme der Betreuung. Der Bücherschrank ist ein großartiges Beispiel für gemeinschaftliches Engagement und wird sicherlich vielen Freude bereiten.
Wir laden alle Bürgerinnen und Bürger ein, den Bücherschrank zu nutzen und mit ihren Lieblingsbüchern zu bereichern. Viel Spaß beim Lesen und Tauschen!
Gemeindeverwaltung
Einladung zur Mitgliederversammlung des Fördervereins
Freunde der Grundschule Ebenweiler e.V.
Die Jahreshauptversammlung des Fördervereins der Grundschule Ebenweiler e.V. findet am
Mittwoch, 15.01.25, um 19.30 Uhr
im Schulgebäude der Grundschule Ebenweiler, Kirchstraße 11, 88370 Ebenweiler statt.
Alle Mitglieder und Interessierte sind herzlich dazu eingeladen.
Tagesordnung:
- Begrüßung und Rückblick
- Bericht Kassenwart
- Bericht Kassenprüfer
- Entlastung der Vorstandschaft
- Wahlen
- Termine, Anträge, Sonstiges
Anträge bitte bis spätestens 08.01.25 schriftlich an den Förderverein der Grundschule Ebenweiler, Kirchstraße 11, 88370 Ebenweiler oder per mail an foerderverein@grundschule-ebenweiler.de senden.
Wir freuen uns über zahlreiches Erscheinen!
Die Vorstandschaft
VEREINSNACHRICHTEN
Skiclub Ebenweiler
Step-Aerobic und mehr
Ab Dienstag 14. Januar 2025, immer Dienstag von 20.30 – 21.30 Uhr, starten wir, mit Julia Bantle, im DGH einen Step-Aerobic Kurs im 10 er-Block. Für alle, die gerne eine abwechslungsreiche Stunde erleben wollen.
Aerobic ist ein dynamisches Fitnesstraining in der Gruppe mit rhythmischen Bewegungen zu motivierender Musik. Die Grundelemente sind hauptsächlich (aerobe) Ausdauer und Koordination.
Mindestteilnehmerzahl: 12 Personen.
Aus Versicherungsgründen muss man Mitgliede im Skiclub Ebenweiler sein.
Bei Fragen und Anmeldung: Julia Bantle Tel. 0176 60849608. Oder einfach kommen und schnuppern. Ich freue mit auf eine rege Teilnahme.
Bitte unter allen4 Gemeinden veröffentlichen oder entsprechender Querverweis anbringen.
Seniorenkreis Ebenweiler, Fleischwangen, Guggenhausen und Unterwaldhausen
Liebe Seniorinnen und Senioren,
unser erstes Treffen findet am Mittwoch, den 15.Januar .2025 um 14:00 Uhr in der Gaststätte Adler in Ebenweiler statt.
Auf euer Kommen freut sich die Vorstandschaft.
Vorstand Erich Köberle
KIRCHLICHE NACHRICHTEN
Freitag, 10. Januar 2025, 18°° Uhr: Das Abendlob. Die Vesper im Brunnenhof (Heft 1: Dein Wort)
Freitag, 17. Januar 2025, 18°° Uhr: Das Abendlob. Die Vesper im Brunnenhof (Heft 2: Licht)
Freitag, 24. Januar 2025, 18°° Uhr: Das Abendlob. Die Vesper im Brunnenhof (Heft 3: Ökumene)
Freitag, 31. Januar 2025, 18°° Uhr: Das Abendlob. Die Vesper im Brunnenhof (Heft 4: Versöhnung)
SEGEN ZUM ÜBERGANG
Ich erhebe mich heute…
Im Namen des Schweigens, Schoß des Wortes.
Im Namen der Stille, Heimat des Zugehörens.
Im Namen des Alleinseins der Seele und der Erde.
Ich erhebe mich heute…
Gesegnet von jeglichem „Ding“…
im Schwingen von Atem, Entzücken von Augen, Staunen von Geflüster-
in der Nähe der Berührung, Ewigkeit der Seele, Dringlichkeit des Denkens-
im Wunder der Gesundheit, und im Umfangensein von Gott.
Ich will den Tag erleben
an dem Herzen mitfühlen, an dem Reden klar sind,
an dem Gewahrsein gütig ist, Denken tapfer
und der Mut von Liebe gestärkt ist. (nach John O’Donohue)
Brunnenhof, Kornstraße 61, 88370 Ebenweiler, Tel.: 07584 – 3233, Fax: 07584-9216700
Email: brunnenhof-kraeuter-und-mehr@t-online.de
Verantwortlich: Friedrich Hartmann & Gerhard Seidler
Herzlich Willkommen sind bei uns ALLE Menschen guten Willens, gleich welcher Konfession oder Religion, die Gott und ihren eigenen Weg suchen.
UNTERSTÜTZUNG AUF DEM WEG DURCH DIE TRAUER.
Der „Offene Trauerkreis“ der Hospizgruppe Altshausen trifft sich am 1. Freitag im Monat von 15-17°° Uhr. Wir treffen uns am 10. Januar 2025 im katholischen Gemeindehaus St. Michael in Altshausen. Fritz ist Ihr Ansprechpartner.
Herzlichst und Gott befohlen – Eure Seel- und Heilsorger
Fritz und Gerhard