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Öffentliche Bekanntmachung

Satzungsbeschluss zu - Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie Örtliche Bauvorschriften „Mühlwiesen“, Ebenweiler

Der Gemeinderat der Gemeinde Ebenweiler hat am 18.07.2011 in öffentlicher Sitzung die

Satzung – Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie Örtliche Bauvorschriften „Mühlwiesen“, Ebenweiler hierzu in der Fassung vom 08.07.2011 als Satzung beschlossen.

Diese Satzung mit örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 10 Abs.3 BauGB durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

PDF Mühlwiesen - Kartenausschnitt

Die Satzung - Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie Örtliche Bauvorschriften „Mühlwiesen“, Ebenweiler – bestehend aus Satzung mit zeichnerischem Teil und Begründung sowie Eingriffsregelung – liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Ebenweiler, Unterwaldhauserstrasse 2, 88370 Ebenweiler während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Gemäß §   215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in §   214 Abs.   1 Satz   1 Nr.   1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§   214 Abs.   2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§   214 Abs.   3 Satz   2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach §   214 Abs.   2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§   215 Abs.   1 BauGB).
Auf die Vorschriften des §   44 Abs.   3 Satz   1 und 2 und Abs.   4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: nach §   4 Abs.   4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind ,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach §   43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz   1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach Satz   2 Nr.   2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz   1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ebenweiler, den 04.10.2011

gez. Stefan Obermeier, Bürgermeister

 

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschriften Gewerbegebiet "Buchäcker", Ebenweiler

Der Gemeinderat der Gemeinde Ebenweiler hat am 21. November 2011 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur Satzung - Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Buchäcker", Ebenweiler, hierzu mit Begründung, Umweltbereicht mit Eingriffsregelung / Bilanzierung, zuletzt geändert am 21.11.2011 - gebiligt und für die öffentliche Auslegung gem § 74 Abs. 2 LBO i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

PDF Kartenausschnitt Bebauungsplan "Buchäcker"
Ziele und Zweck der Planung:
Mit der Aufstellung der Satzung und der örtlichen Bauvorschriften sollen die Voraussetzungen für Gewerbeansiedlungen im Bereich der Gemeinde Ebenweiler geschaffen werden.
Der Entwurf der Satzung des Bebaungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften mit den Begründungen wird vom 05.12.2011 bis einschließlich 04.01.2012 im Rathaus Ebenweiler, Unterwaldhauser Straße 2, im Erdgeschoss Sitzungssaal, montags von 08:00 - 12:00 Uhr, Dienstagvormittags von 08:00 - 12:30 Uhr, donnerstags von 08:00 - 18:00 Uhr, Freitagvormittags von 08:00 - 12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Folgende Arten umweltbezogener Informationenen werden mit ausgelegt:

Umweltbericht mit Eingriffsregelung / Bilanzierung

Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitspürung (UVPG) erforderlich und wird nicht durchgeführt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Ebenweiler, Unterwaldhauser Straße 2, 88370 Ebenweiler schriftlich eingereicht oder mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Nicht fristgerecht  abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) ist unzulässig, soweit der Antragsteller mit ihm Einwendungen geltend macht, die im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Da das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift der Verfassers zweckmässig.
Gem § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird zudem bestimmt. dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.
Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 74 LBO i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr,. 3 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB statt,

Ebenweiler, den 22.11.2011

Stefan Obermeier, Bürgermeister

 
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