Öffentliche
Bekanntmachung |
Satzungsbeschluss
zu - Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie Örtliche
Bauvorschriften „Mühlwiesen“, Ebenweiler |
Der Gemeinderat
der Gemeinde Ebenweiler hat am 18.07.2011 in öffentlicher Sitzung
die
Satzung – Klarstellungs-
und Ergänzungssatzung sowie Örtliche Bauvorschriften „Mühlwiesen“,
Ebenweiler hierzu in der Fassung vom 08.07.2011 als Satzung beschlossen.
Diese Satzung mit örtlichen
Bauvorschriften wird gemäß § 10 Abs.3 BauGB durch
diese Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Der räumliche Geltungsbereich
der Satzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt: |
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Mühlwiesen
- Kartenausschnitt |
Die Satzung
- Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie Örtliche
Bauvorschriften „Mühlwiesen“, Ebenweiler – bestehend aus Satzung
mit zeichnerischem Teil und Begründung sowie Eingriffsregelung
– liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus
der Gemeinde Ebenweiler, Unterwaldhauserstrasse 2, 88370 Ebenweiler
während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und
kann dort eingesehen werden. |
| Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches
beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im
Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
(§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen
Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs.
3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach §
214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines
Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung
oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§
215 Abs. 1 BauGB). |
| Auf die Vorschriften des § 44 Abs.
3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über
die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen
Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
wird hingewiesen. |
| Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: nach §
4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und
Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr
nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
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Dies gilt nicht,
wenn
1. die Vorschriften über
die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind ,
2. der Bürgermeister
dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber
der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind. Ist
eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht
worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |
| Ebenweiler, den 04.10.2011 |
gez. Stefan
Obermeier, Bürgermeister |
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| Öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschriften
Gewerbegebiet "Buchäcker", Ebenweiler |
| Der Gemeinderat
der Gemeinde Ebenweiler hat am 21. November 2011 in öffentlicher
Sitzung den Entwurf zur Satzung - Bebauungsplan und örtliche
Bauvorschriften "Buchäcker", Ebenweiler, hierzu mit
Begründung, Umweltbereicht mit Eingriffsregelung / Bilanzierung,
zuletzt geändert am 21.11.2011 - gebiligt und für die
öffentliche Auslegung gem § 74 Abs. 2 LBO i.V. mit §
13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs.
3 BauGB bestimmt.
Der räumliche Geltungsbereich
der Satzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt: |
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Kartenausschnitt
Bebauungsplan "Buchäcker" |
| Ziele und Zweck der Planung: |
| Mit der Aufstellung der Satzung und der örtlichen
Bauvorschriften sollen die Voraussetzungen für Gewerbeansiedlungen
im Bereich der Gemeinde Ebenweiler geschaffen werden. |
| Der Entwurf der Satzung des Bebaungsplanes und der örtlichen
Bauvorschriften mit den Begründungen wird vom 05.12.2011 bis
einschließlich 04.01.2012 im Rathaus Ebenweiler, Unterwaldhauser
Straße 2, im Erdgeschoss Sitzungssaal, montags von 08:00 - 12:00
Uhr, Dienstagvormittags von 08:00 - 12:30 Uhr, donnerstags von 08:00
- 18:00 Uhr, Freitagvormittags von 08:00 - 12:00 Uhr zu jedermanns
Einsicht öffentlich ausgelegt. |
Folgende
Arten umweltbezogener Informationenen werden mit ausgelegt:
Umweltbericht mit Eingriffsregelung
/ Bilanzierung |
| Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung
im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitspürung (UVPG)
erforderlich und wird nicht durchgeführt. |
| Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen
bei der Gemeindeverwaltung Ebenweiler, Unterwaldhauser Straße
2, 88370 Ebenweiler schriftlich eingereicht oder mündlich zur
Niederschrift erklärt werden. Nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die
Satzung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung
(Normenkontrolle) ist unzulässig, soweit der Antragsteller mit
ihm Einwendungen geltend macht, die im Rahmen dieser Auslegung nicht
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können. Da das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen
mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift der Verfassers zweckmässig. |
| Gem § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird zudem bestimmt.
dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten
Teilen abgegeben werden können. |
| Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung findet
die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und Träger
öffentlicher Belange gem. § 74 LBO i.V. mit § 13 Abs.
2 Nr,. 3 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
statt, |
| Ebenweiler,
den 22.11.2011
Stefan Obermeier, Bürgermeister
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